Häufige Fragen

 

Ist die Pflege gesetzlich geregelt?

 

Gesetzliche Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt:

 

Was bedeutet häusliche Krankenpflege?

 

Die häusliche Krankenpflege / Behandlungspflege (z.B. Insulingabe, Wundversorgung, Medikamentengabe, Anlegen von Kompressionsstrümpfen) wird auf ärztliche Verordnung hin durchgeführt, wobei die vom Arzt vorgeschriebenen Leistungen von der Krankenkasse des Patienten genehmigt werden müssen. Dann werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. Ein Eigenanteil oder Zuzahlung ist gesetzlich geregelt (z. B. 10 € Gebühr pro Verordnung). Es empfiehlt sich hier ein Antrag auf Zuzahlung/Befreiung zu prüfen.

 

Über ärztliche Verordnungen und die damit verbundenen Leistungen werden wir von den Arztpraxen, dem Krankenhaus oder auch direkt vom Patienten informiert.

 

Die Grundpflege, was ist zu beachten?

 

Die Basis der Grundpflege ist das oben genannte soziale Pflegegesetz. Die Grundpflege richtet sich nach dem Leistungskatalog und der jeweiligen Pflegegrades des Patienten (PG 1 bis 5). Nach der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), kann der Patient / Angehörige sich Leistungen, die er braucht, zusammenstellen. Zu diesem Zweck erfolgt ein Erstbesuch, bei welchem der Patient / Angehörige von den leitenden Mitarbeiterinnen unseres Pflegedienstes beraten wird und die erforderlichen Pflegeleistungen abgesprochen werden.

 

Mit dem Patienten wird dann ein Pflegevertrag abgeschlossen, der die Pflegeleistungen festlegt und den daraus entstehenden Eigenanteil berechnet. Die Pflegekasse des Patienten bezahlt alle Sachleistungen des Pflegedienstes bis zur Höhe des maximalen Pflegegeldes des zutreffenden Pflegegrades. Wird das finanzielle Volumen der PG nicht ausgeschöpft, wird dieser prozentuale Anteil als Pflegegeld an die zu pflegende Person ausgezahlt.

 

Aber auch…


für ambulant gepflegte bzw. versorgte Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen besteht ein je nach Umfang des allgemeinen Betreuungsbedarfs gestaffelter – zusätzlicher Leistungsanspruch (§ 45b SGB XI). Mit dieser Leistung werden insbesondere für die Pflegeperson/-en zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt.
 

Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI (Betreuungs- und Entlastungsleistung) haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad I.

Pflegebedürftige, die nur den Pflegegrad I erreichen, erhalten Hilfe im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Bitte sprechen Sie uns darauf an, wir beraten Sie gern zu diesen Leistungen und den zeitlichen Umfang.

Die Investitionspauschale beträgt zurzeit 9,1% der Gesamtsumme für die Pflegeleistungen der Grundpflege.

Diese besondere Betreuung liegt bei ca. 2 Stunden wöchentlich und wird durch geschultes Personal durchgeführt.

 

Gibt es immer einen Eigenanteil des Patienten?

 

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und häuslichen Krankenpflege bezahlt der Patient einen gesetzlichen Eigenanteil nicht nur für die bereits erwähnte ärztliche Verordnung sondern auch für den ersten Arztbesuch im Quartal, für ein Rezept oder für Hilfsmittel von Sanitätshäusern. Freistellungen vom Eigenanteil sind auf Antrag möglich. Durch den Pflegegrad steht einem ein festgelegter Betrag zur Verfügung – man muss diesen Betrag nicht voll ausschöpfen.

 

Für die Grundpflege, wenn sie von unserem Pflegedienst erbracht wird, berechnen wir eine Investitionskostenpauschale. Die Investitionskostenpauschale beträgt zurzeit beim Pflegedienst Äskulap 9,1% der Gesamtsumme für die Pflegeleistungen der Grundpflege.

 

Auf Wunsch des Patienten können durch unseren Pflegedienst mehr Leistungen erbracht werden, die über den finanziellen Rahmen des Pflegerades des Patienten hinausgehen. Diese Mehrleistungen sind durch den Patienten selbst zu bezahlen.

 

Wie bekomme ich einen Pflegevertrag?

 

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Ihre Körperpflege und häuslichen Aufgaben nicht mehr selbst verrichten können, dann können Sie mit unserem Pflegedienst Kontakt aufnehmen. Wir besuchen Sie dann zu Hause und schätzen mit Ihnen gemeinsam Ihre persönliche Situation ein. Es ist zu empfehlen, Familienangehörige bei dem Gespräch hinzuzuziehen.

 

Besteht die Chance auf Zuerkennung eines Pflegegrades, helfen wir Ihnen bei der Antragstellung bei Ihrer Pflegekasse. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft Ihre Situation in unserem Beisein. Sollte wider Erwarten ein Pflegegrad abgelehnt werden, können Sie Widerspruch einlegen. Wir beraten und helfen Ihnen gerne beim Widerspruchsverfahren.

 

Wird eine Pflegegrad zuerkannt, besprechen wir gemeinsam den Umfang der Pflegeleistungen. Bereits ab dem Tag der Antragstellung der PG können wir in besonderen Fällen Pflegeleistungen übernehmen, weil eine PG in der Regel ab dem Tag der Antragstellung gewährt wird.

 

Natürlich besteht auch die Möglichkeit der pflegerischen Betreuung durch unseren Pflegedienst, wenn Sie keinen Pflegegrad haben bzw. keine Aussicht auf Zuerkennung einer PG besteht. Das setzt allerdings voraus, dass Sie selbst finanziell in der Lage sind, die Kosten der lt. Katalog vereinbarten Leistungen selbst zu tragen.

 

Zum Schluss

 
Wir freuen uns, wenn wir Sie beraten können. Wir helfen Ihnen gerne, auch wenn Sie sich später für eine andere Lösung entscheiden sollten. Rufen Sie unverbindlich an und / oder machen Sie einen Termin und /oder kommen Sie bei uns vorbei.

 

Kirsten Gedicke: Tel: 0173-803 93 06
Büro / Ines Bauermann: Tel: 0345-29 98 48 55
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 

Hemingwaystr. 19
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